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News | Klima, Energie und Umwelt
28.05.2024

Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes

Nachdem am 10. Oktober 2023 die Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) in Kraft getreten ist, wurden mit dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) im November 2023 wesentliche Anforderungen der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt. Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) müssen nun weitere Anforderungen der EED im EnEfG umgesetzt werden. 

Das BMWK hat kurzfristig einen Änderungsentwurf des EnEfG sowie einen Verordnungsentwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung vorgelegt. Dieser soll zeitnah in die Ressortabstimmung gehen und planmäßig Mitte Mai 2024 vom Kabinett und im November 2024 vom Bundestag verabschiedet werden. Folgende Änderungen sind im Änderungsentwurf des EnEfG enthalten:

§ 9: Verkürzte Umsetzungsfrist für Endenergiesparmaßnahmen

Die Bundesregierung sieht hier eine Fristverschärfung von ursprünglich „binnen drei Jahren“ auf „innerhalb eines Jahres“ vor. Dieses würde die Unternehmen zusätzlich erheblich belasten. Es handelt sich um eine zusätzliche Steigerung des Bürokratieaufwandes und widerspricht dem Ziel der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen. Der Bundesverband Baustoffe – Steine und Erden e.V. (bbs) hat daher in einer Stellungnahme explizit darauf hingewiesen, dass die ursprüngliche Formulierung „binnen drei Jahren“ beizubehalten ist. Im Interesse der Kalksandsteinindustrie wird sich der Bundesverband Kalksandsteinindustrie e.V. für die Beibehaltung der Frist „binnen drei Jahren“ einsetzen und die geplante Änderung des EnEfG weiter „überwachen“.

§ 9: Wegfall der Zertifizierungspflicht für Umsetzungspläne

Die Pflicht zur externen Bestätigung der Umsetzungspläne durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren soll ersatzlos wegfallen. Dieses wird vom bbs und auch unsererseits ausdrücklich begrüßt.

§ 9 und § 17: Anhebung der Schwellenwerte

Die Schwellenwerte für die Erarbeitung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen (§ 9) bzw. für die Auskunfts- und Übermittlungspflicht für Abwärme soll von 2,5 auf 2,77 GWh angehoben werden. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, alle 4 Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Von dieser scheinbar marginalen Änderung sind mehrere Kalksandsteinwerke betroffen. Daher wird die Anhebung der Schwellenwerte im Interesse der Kalksandsteinindustrie ausdrücklich begrüßt. Möglicherweise kann somit einigen Unternehmen eine Berichterstattung sowie die Erarbeitung und Veröffentlichung von Umsetzungsplänen erspart werden.

Eine Schwelle von 2,77 GWh entspricht der europäischen Vorgabe der EED und würde somit einen Wettbewerbsnachteil vermeiden, der insbesondere den industriellen Mittelstand betrifft. Der bbs weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass in der Konsequenz die 1:1 Umsetzung der EED auch auf den in § 8 dargelegten Schwellenwert zur verpflichtenden Einrichtung von Energiemanagementsystemen (EnMS) angewendet werden sollte, was einer Anhebung von 7,5 GWh auf ca. 24 GWh entspräche. (Ergänzung: „Ob es tatsächlich dazu kommt, ist allerdings fraglich“).

§ 17: Überführung einer Bagatellschwelle ins EnEfG

Über die Merkblätter zur Plattform für Abwärme (siehe KS-Aktuell Ausgaben vom Februar und März 2024) wurde die Einführung einer Bagatellschwelle kommuniziert, aber bisher nicht im Gesetz implementiert. Zur Schaffung einer Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen sollten zur Bestimmung von wesentlicher Abwärme sowohl ein maßgeblicher Schwellenwert als auch die Definition von wesentlicher Abwärme in das Gesetz aufgenommen werden. Dieses hat der bbs in seiner Stellungnahme an das BMWK weitergeleitet und wird auch unsererseits ausdrücklich begrüßt.

Entwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung

Die Anforderungen an die das Energieaudit durchführende Personen wurden in § 8b EDL-G in Bezug auf die berufliche Bildung präziser ausgestaltet. Um Energieaudits anbieten zu dürfen, müssen Energieauditoren neben einer gewissen Grundqualifikation an einer einmaligen Weiterbildung mit festgelegtem Inhalt und Umfang teilnehmen.

§ 20: Verlängerung der Übermittlungsfrist an die Plattform für Abwärme

Die im Änderungsentwurf zum EnEfG enthaltene Verlängerung der Frist zur Übermittlung von Abwärmedaten an die Plattform für Abwärme auf den 1. Januar 2025 (§ 20 Abs. 3) wird ausdrücklich begrüßt und wurde seitens des Bundesverbandes Kalksandsteinindustrie e.V. bereits in der KS-Aktuell Ausgabe vom April 2024 kommuniziert. Die Fristverlängerung verschafft den Unternehmen der Kalksandsteinindustrie weitere 6 Monate Zeit für eine Berichterstattung.